Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 4 - Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache (§§ 953 - 957) |
Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
Rechtsprechung zu § 957 BGB
12 Entscheidungen zu § 957 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 31.03.2023 - 2 A 94/22
Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Verletzung des Gebots ...
- VGH Hessen, 23.11.2017 - 2 A 890/16
Kostenerstattung für die Kastration freilebender Katzen
- VG Frankfurt/Oder, 14.02.2019 - 5 K 1620/17
Forstrechtliche Untersagungsverfügung zum Inverkehrbringen geschlagenen Holzes
- RG, 16.05.1924 - VII 582/23
1. Zur Auslegung der §§ 956, 957 BGB. Genügt es, wenn der Gestattende sog. ...
- FG München, 23.07.2019 - 12 K 1055/19
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
- LG Passau, 28.02.2012 - 2 T 22/12
Photovoltaikanlage als Zubehör eines Grundstücks
- BGH, 09.05.1962 - VIII ZR 45/61
- RG, 30.01.1940 - GSZ 3/38
Rittergut - Anwendung von § 988 BGB auf rechtgrundlos erlangten Besitz
- OLG Brandenburg, 30.11.2010 - 6 U 66/08
Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz
- OLG Zweibrücken, 17.09.1996 - 5 U 21/95
Muß Ersteigerer einer Bauruine beim Nachbarn gelagerten Bodenaushub abholen?
Querverweise
Auf § 957 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1120 (Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör)