Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 5 - Aneignung (§§ 958 - 964) |
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
Rechtsprechung zu § 958 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 958 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 958 BGB
Querverweise
Auf § 958 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 69
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 292 (Jagdwilderei) (zu § 958 II)
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