Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   

§ 96
Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

Rechtsprechung zu § 96 BGB

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Literatur im Internet zu § 96 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 96 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Stiftungen
              § 81 III (Stiftungsgeschäft) (zu § 96 II)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 21 II (Anordnung vorläufiger Maßnahmen) (zu § 96 II)
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