Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 5 - Aneignung (§§ 958 - 964)   
§ 962
Verfolgungsrecht des Eigentümers

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

Rechtsprechung zu § 962 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 962 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 962 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
          § 229 (Selbsthilfe)

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