Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 5 - Aneignung (§§ 958 - 964) |
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Rechtsprechung zu § 962 BGB
2 Entscheidungen zu § 962 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04
Immobilien - Beseitigung von Bodenkontamination
- LG Cottbus, 01.12.1999 - 1 S 404/99
Offene Stromrechnung - Versäumnis des Vermieters mit Abstellen des Stroms beim ...
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Literatur im Internet zu § 962 BGB
- § 962 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bienenrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu