Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 5 - Aneignung (§§ 958 - 964)   
§ 963
Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

Literatur im Internet zu § 963 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 963 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Miteigentum
            §§ 1008 ff (Miteigentum nach Bruchteilen)

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