Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
Rechtsprechung zu § 966 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 966 BGB im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 966 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 966 BGB
Querverweise
Auf § 966 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Fund
- § 978 (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 5a (Fundbehörde)
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