Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
§ 97
Zubehör

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Rechtsprechung zu § 97 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kraftfahrzeugpark, 2.11.82 (BGHZ 85, 234)
    § 97 BGB, Kraftfahrzeugpark ist nicht Zubehör des Grundstücks, auf dem ein Speditions- bzw. Transportunternehmen geführt wird

Literatur im Internet zu § 97 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 97 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Begründung
              § 311c (Erstreckung auf Zubehör)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 926 (Zubehör des Grundstücks)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1031 (Erstreckung auf Zubehör)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1932 I 1 (Voraus des Ehegatten)

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