Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Rechtsprechung zu § 97 BGB
161 Entscheidungen zu § 97 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Nürnberg, 02.04.2002 - 3 U 4158/01
Immobilien - Beweislast bzgl. Zubehöreigenschaft
- LG Düsseldorf, 11.08.2010 - 23 S 40/10
- BGH, 20.11.2008 - IX ZR 180/07
Mietrecht - Zubehöreigenschaft einer Einbauküche
- OLG Hamm, 11.08.2005 - 5 U 25/05
Immobilien - Sanitäre Einrichtung eines Gäste-WC: Eigentumserwerb bei Hauskauf?
- BGH, 01.02.1990 - IX ZR 110/89
Einbauküche als Zubehör
- OLG Düsseldorf, 15.12.2008 - 27 U 1/07
Vergabe - Rechtswidrige Zuschlagserteilung: Schadensersatz!
- OLG Celle, 02.10.2008 - 13 Verg 4/08
Vergabe - Kein Ausschluss trotz fehlender Preise
- OLG Celle, 07.06.2007 - 13 Verg 5/07
Vergabe - Nachweis der Voraussetzungen zum Ausschluss
- BGH, 02.11.1982 - VI ZR 131/81
Kraftfahrzeugpark - § 97 BGB, Kraftfahrzeugpark ist nicht Zubehör des ...
- OLG Düsseldorf, 19.01.1994 - 11 U 45/93
Zubehöreigenschaft einer Einbauküche
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Literatur im Internet zu § 97 BGB
- § 97 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311c (Erstreckung auf Zubehör)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1031 (Erstreckung auf Zubehör)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1932 I 1 (Voraus des Ehegatten)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 IV (Umfang der Enteignung)
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