Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
Rechtsprechung zu § 97 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 97 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 97 BGB bei ibr-online
- BGH, Kraftfahrzeugpark, 2.11.82 (BGHZ 85, 234)
§ 97 BGB, Kraftfahrzeugpark ist nicht Zubehör des Grundstücks, auf dem ein Speditions- bzw. Transportunternehmen geführt wird
Literatur im Internet zu § 97 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 97 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311c (Erstreckung auf Zubehör)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1031 (Erstreckung auf Zubehör)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1932 I 1 (Voraus des Ehegatten)
- Landesenteignungsgesetz (LEntG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 IV (Umfang der Enteignung)
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