Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
(1) 1Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. 2Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet erfolgen.
(1b) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übertragen. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die Ermächtigung auf die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 3Die Länder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie länderübergreifend nutzen. 4Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze vom 30.07.2009
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.08.2009 | Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze | 30.07.2009 |
recht des Finders § 973Eigentumserwerb des Finders § 974Eigentumserwerb nach Verschweigung § 975Rechte des Finders nach Ablieferung § 976Eigentumserwerb der Gemeinde § 977Bereicherungsanspruch § 978Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt § 979Verwertung; Verordnungs-
ermächtigung § 980Öffentliche Bekanntmachung des Fundes § 981Empfang des Versteigerungserlöses § 982Ausführungs-
vorschriften § 983Unanbringbare Sachen bei Behörden § 984Schatzfund
Rechtsprechung zu § 979 BGB
22 Entscheidungen zu § 979 BGB in unserer Datenbank:
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Stadt darf sichergestellte Häuser nicht verwerten
Querverweise
Auf § 979 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 979 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen) (zu § 979 I)