Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984)   
§ 984
Schatzfund

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

Rechtsprechung zu § 984 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Schatzfund durch Baggerführer, 20.1.88 (BGHZ 103, 101) 
    § 984 BGB, Arbeitnehmer als "Entdecker", § 4 Nr. 9 VOB/B, keine Weiterleitung der Herausgabepflicht;
    § 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>;
    § 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung bei mehreren Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO), zur Auslegung, gegen wen die Berufung gerichtet ist

Literatur im Internet zu § 984 BGB

Querverweise

Auf § 984 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 984 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen

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