Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 6 - Fund (§§ 965 - 984) |
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Rechtsprechung zu § 984 BGB
Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
- BGH, Schatzfund durch Baggerführer, 20.1.88 (BGHZ 103, 101)
§ 984 BGB, Arbeitnehmer als "Entdecker", § 4 Nr. 9 VOB/B, keine Weiterleitung der Herausgabepflicht;
§ 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>;
§ 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Berufung bei mehreren Streitgenossen (§§ 59 ff ZPO), zur Auslegung, gegen wen die Berufung gerichtet ist
Literatur im Internet zu § 984 BGB
- § 984 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Schatz - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 984 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 4 (Ausführung)
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