Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
Gliederung
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§ 985
Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Rechtsprechung zu § 985 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 985 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 197 I Nr. 1 (Dreißigjährige Verjährungsfrist)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verzug des Gläubigers
            § 303 (Recht zur Besitzaufgabe)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 449 II (Eigentumsvorbehalt)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1065 (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1227 (Schutz des Pfandrechts)
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 47 S. 2 (Aussonderung)
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