Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 986
Einwendungen des Besitzers

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Rechtsprechung zu § 986 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, ungenutztes Optionsrecht, 14.7.95 (NJW 1995, 2627)
    formnichtiger Vertrag, Besitzrecht § 986;
    §§ 988, 818 III, Saldotheorie, Beweislast;
    §§ 273, 986

  • BGH, Sicherungsübereigneter Bus, 19.4.90 (BGHZ 111, 142)
    §§ 930, 931, § 986 II analog

  • BGH, veräußerter Baukran, 17.3.75 (BGHZ 64, 122)
    §§ 986, 407, 404, 273 BGB

  • BGH, Kleinbus, 21.12.60 (BGHZ 34, 122) 
    §§ 985, 986 BGB, unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer;
    § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen (auch nicht bei "Reparaturermächtigung" durch den Eigentümer, § 185 BGB);
    zur Bedeutung des § 366 III HGB;
    §§ 994 ff BGB, Verwendungsansprüche nach Wegfall des Besitzrechts für die Zeit davor

Literatur im Internet zu § 986 BGB

Querverweise

Auf § 986 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 986 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 404 (Einwendungen des Schuldners) (zu § 986 II)
          § 407 (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger) (zu § 986 II)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 868 (Mittelbarer Besitz)

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