Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
Rechtsprechung zu § 986 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 41 Entscheidungen zu § 986 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 986 BGB bei ibr-online
- BGH, ungenutztes Optionsrecht, 14.7.95 (NJW 1995, 2627)
- BGH, Sicherungsübereigneter Bus, 19.4.90 (BGHZ 111, 142)
- BGH, veräußerter Baukran, 17.3.75 (BGHZ 64, 122)
- BGH, Kleinbus, 21.12.60 (BGHZ 34, 122)
§§ 985, 986 BGB, unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer;
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen (auch nicht bei "Reparaturermächtigung" durch den Eigentümer, § 185 BGB);
zur Bedeutung des § 366 III HGB;
§§ 994 ff BGB, Verwendungsansprüche nach Wegfall des Besitzrechts für die Zeit davor
Literatur im Internet zu § 986 BGB
Querverweise
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