Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
§ 987
Nutzungen nach Rechtshängigkeit

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Rechtsprechung zu § 987 BGB

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Literatur im Internet zu § 987 BGB

Querverweise

Auf § 987 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 990 (Haftung des Besitzers bei Kenntnis)
            § 993 (Haftung des redlichen Besitzers)
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 987 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 100 (Nutzungen)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 276 (Verantwortlichkeit des Schuldners) (zu § 987 II)
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte) (zu § 987 II)
            § 292 II (Haftung bei Herausgabepflicht)
          Verzug des Gläubigers
            § 302 (Nutzungen) (zu § 987 II)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
              § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2023 II (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)

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