Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 987 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 42 Entscheidungen zu § 987 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 987 BGB bei ibr-online
- BGH, nicht mitbeurkundete Bauzeichnungen, 20.12.01 (NJW 2002, 1050)
§ 818 III BGB, Saldotheorie gilt im Insolvenzfalle nur eingeschränkt: keine Verrechnung von Konkursforderungen mit (nach Konkurseröffnung entstandenen) Forderungen der Konkursmasse (hier: Nutzungszinsen, § 987 BGB, im Rahmen der Rückabwicklung eines formnichtigen Immobilienkaufvertrags), § 55 S. 1 Nr. 1 KO (§ 96 I Nr. 1 InsO)
- BGH, Rückübertragungsvormerkung für den Weiterverkaufsfall, 19.5.00 (BGHZ 144, 323)
§§ 883 ff BGB, § 987 BGB (Nutzungsherausgabe) ist im Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber anwendbar, Dritterwerber wird (obwohl Eigentümer) wie ein Bucheigentümer behandelt, Berücksichtigung von § 446 und § 292 BGB
- BGH, nicht vorgelesener Grundstückskaufvertrag, 24.11.95 (BGHZ 131, 220)
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 125 BGB, unterbliebene Verlesung (§ 13 BeurkG) macht den Grundstückskaufvertrag formnichtig;
§§ 987 ff BGB und §§ 994 ff BGB gelten auch für Nutzungen und Verwendungen vor Eintritt der Vindikationslage;
§ 994 BGB, Begriff der "notwendigen" Verwendung: dauerhafte Wertsteigerung nicht erforderlich, Arbeitsleistung als Verwendung, Zurechnung von Verwendungen durch Angehörige
- BGH, Hochhaus-Grenzüberbau, 26.2.64 (BGHZ 41, 157)
§§ 994 ff, Ausschlußwirkung der Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegenüber §§ 812 ff und auch § 951, Begriff der "Verwendung";
§§ 987, 242, 904
Literatur im Internet zu § 987 BGB
- Wohnwert - Nutzungsentschädigung
von RiOLG Fritz Finke
Die Nutzung des Familienheims im Unterhaltsrecht und allgemeinen Zivilrecht
Forum Familienrecht 5/2007, S. 185-192
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 987 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
- § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2023 II (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
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