Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 987 BGB
372 Entscheidungen zu § 987 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99
Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Eintragung einer Vormerkung
- BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99
Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz aufgrund eines formnichtigen ...
- BGH, 03.06.2005 - V ZR 106/04
Mietrecht - Haftung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses
- OLG Schleswig, 02.02.2007 - 4 U 71/06
Mietrecht - Beweislast für Besitzrecht aus Mietvertrag
- BGH, 11.03.2005 - V ZR 160/04
Immobilien - Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs
- BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94
Zum Zurückbehaltungsrecht des rechtsgrundlosen Besitzers
- BGH, 05.10.1979 - V ZR 71/78
Verwendungsersatz bei Wiederkauf
- KG, 15.03.2004 - 20 U 47/02
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Umfang der vom bösgläubigen Besitzer ...
- BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95
Immobilien - Der unrechtmäßige Besitzer kann auch Verwender i.S.d.§ 994 BGB ...
- OLG Brandenburg, 02.04.2003 - 3 U 22/00
Abwicklung der Nutzung eines Gutshofes
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Literatur im Internet zu § 987 BGB
- Wohnwert - Nutzungsentschädigung
von RiOLG Fritz Finke
Die Nutzung des Familienheims im Unterhaltsrecht und allgemeinen Zivilrecht
Forum Familienrecht 5/2007, S. 185-192
über www.forum-familienrecht.de - § 987 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Vermögenssorge
Wohnungsangelegenheiten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
- § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2023 II (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
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