Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Rechtsprechung zu § 987 BGB
525 Entscheidungen zu § 987 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99
Herausgabe von Nutzungen und Verwendungsersatz bei Eintragung einer Vormerkung
- BGH, 11.03.2005 - V ZR 160/04
Immobilien - Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs
- BGH, 03.06.2005 - V ZR 106/04
Mietrecht - Haftung des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses
- BGH, 12.08.2009 - XII ZR 76/08
Mietrecht - Verspätete Rückgabe: Untermieterlöse sind herauszugebende Nutzungen!
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.03.2010 - V ZR 106/09
Zwangsvollstreckung - Aufhebung des Zuschlagbeschlusses im Beschwerdeweg
- BGH, 24.05.2012 - IX ZR 125/11
Insolvenzrecht - Anfechtung von Steuerzahlungen
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 31.01.2011 - 17 O 148/10
- OLG Hamm, 12.07.2011 - 27 U 25/11
Fikus schuldet keinen Nutzungsersatz
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Literatur im Internet zu § 987 BGB
- Wohnwert - Nutzungsentschädigung
von RiOLG Fritz Finke
Die Nutzung des Familienheims im Unterhaltsrecht und allgemeinen Zivilrecht
Forum Familienrecht 5/2007, S. 185-192
über www.forum-familienrecht.de - § 987 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Vermögenssorge
Wohnungsangelegenheiten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
- § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2023 II (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)