Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
§ 988
Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Rechtsprechung zu § 988 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Nürnberg, manisch-depressiver Porsche-Erwerber, 23.6.98
    § 104 Nr. 2 BGB, Rückabwicklung eines Leasing-Vertrages, Schutz des Geschäftsunfähigen;
    §§ 988, 992, 993 BGB, Fremdbesitzerexzeß

  • BGH, Schulungsvilla, 12.12.97 (BGHZ 137, 314)
    §§ 988, 818 III, §§ 994 ff, 1001

  • BGH, ungenutztes Optionsrecht, 14.7.95 (NJW 1995, 2627)
    formnichtiger Vertrag, Besitzrecht § 986;
    §§ 988, 818 III, Saldotheorie, Beweislast;
    §§ 273, 986

  • BGH, Schwarzkauf II, 11.11.94 (NJW 1995, 454) 
    rechtsgrundloser redlicher Besitzer, § 988, § 818, Saldotheorie

  • BGH, Schwimmdocks, 25.2.60 (BGHZ 32, 76)
    § 988, unentgeltliche Fortsetzung eines entgeltlichen Besitzrechts, § 990, Rechtsirrtum, "natürliches Denken"

  • RG, Rittergut, 30.1.40 (RGZ 163, 348)
    Anwendung des § 988 auf rechtgrundlos erlangten Besitz

Literatur im Internet zu § 988 BGB

Querverweise

Auf § 988 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 993 (Haftung des redlichen Besitzers)
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 988 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 100 (Nutzungen)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
              § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)

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