Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 988 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 29 Entscheidungen zu § 988 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 988 BGB bei ibr-online
- OLG Nürnberg, manisch-depressiver Porsche-Erwerber, 23.6.98
§ 104 Nr. 2 BGB, Rückabwicklung eines Leasing-Vertrages, Schutz des Geschäftsunfähigen;
§§ 988, 992, 993 BGB, Fremdbesitzerexzeß
- BGH, Schulungsvilla, 12.12.97 (BGHZ 137, 314)
- BGH, ungenutztes Optionsrecht, 14.7.95 (NJW 1995, 2627)
- BGH, Schwarzkauf II, 11.11.94 (NJW 1995, 454)
rechtsgrundloser redlicher Besitzer, § 988, § 818, Saldotheorie
- BGH, Schwimmdocks, 25.2.60 (BGHZ 32, 76)
§ 988, unentgeltliche Fortsetzung eines entgeltlichen Besitzrechts, § 990, Rechtsirrtum, "natürliches Denken"
- RG, Rittergut, 30.1.40 (RGZ 163, 348)
Anwendung des § 988 auf rechtgrundlos erlangten Besitz
Literatur im Internet zu § 988 BGB
- Wohnwert - Nutzungsentschädigung
von RiOLG Fritz Finke
Die Nutzung des Familienheims im Unterhaltsrecht und allgemeinen Zivilrecht
Forum Familienrecht 5/2007, S. 185-192
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 988 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 988 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 818 (Umfang des Bereicherungsanspruchs)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
- § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 988 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)
Eigene Frage stellen