Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 989
Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

Rechtsprechung zu § 989 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Anlagenverpachtung durch Zwangsverwalter, 28.1.02
    § 985 BGB, Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer (§ 858 BGB): eingeschränkte Möglichkeit einer Verurteilung des mittelbaren Besitzers im Hinblick auf § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> (wenn dieser nicht herausgeben kann, dann kann er nur verurteilt werden, wenn er sein Unvermögen nach § 989 BGB zu vertreten hat) (im Anschluß an «Kegelbahn»)

  • BGH, Hausgrundstück auf Sylt II, 12.7.96 (BGHZ 133, 246) 
    §§ 819, 292, 989, "bewußtes Sichverschließen", § 252, Wertzuwachs nach Besitzverlust

  • BGH, disparischer Verrechnungsscheck, 12.12.95 (NJW 1996, 657)
    §§ 989, 990, grobe Fahrlässigkeit, Berücksichtigung von Änderungen der Gepflogenheiten im kaufmännischen Verkehr

  • BGH, abhandengekommener Orderscheck, 31.10.95 (NJW 1996, 195)
    §§ 989, 990, grobe Fahrlässigkeit, fehlendes Indossament, Schaden, § 670, Art. 35 ScheckG;
    § 254 I

  • BGH, Kegelbahn, 29.10.69 (BGHZ 53, 29)
    § 985 BGB, Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer (§ 858 BGB), eingeschränkte Möglichkeit einer Verurteilung des mittelbaren Besitzers im Hinblick auf § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> (keine Aushöhlung von § 989 BGB)

  • BGH, Feldbahnlokomotiven, 29.10.59 (BGHZ 31, 129) 
    §§ 678, 687 I BGB;
    § 823 BGB, § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
    §§ 989, 990 BGB, § 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Exzeß des berechtigten Fremdbesitzers, fahrlässige Umwandlung in Eigenbesitz

  • BGH, Treibstoff, 3.6.54 (BGHZ 14, 7) 
    § 812, Verbrauch fremder Sachen, § 818 III;
    §§ 989, 990

Literatur im Internet zu § 989 BGB

Querverweise

Auf § 989 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 990 (Haftung des Besitzers bei Kenntnis)
            § 991 (Haftung des Besitzmittlers)
            § 993 (Haftung des redlichen Besitzers)
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)
Redaktionelle Querverweise zu § 989 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 276 (Verantwortlichkeit des Schuldners)
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)
            § 292 I (Haftung bei Herausgabepflicht)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
            Rücktritt
              § 347 S. 1 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt)
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 I 1 (Verfügung eines Nichtberechtigten)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2023 I (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)

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