Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
Rechtsprechung zu § 989 BGB
251 Entscheidungen zu § 989 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 92/06
Immobilien - Zwangsversteigerung: Schadensersatz nach Aufhebung des Zuschlags
- OLG Naumburg, 06.06.2002 - 2 U 160/01
- BGH, 29.10.1969 - VIII ZR 202/67
Pfändbarkeit einer Geldforderung vor Fälligkeit
- BGH, 29.01.1993 - V ZR 160/91
Entgangener Gewinn bei Ersatzanspruch des Rücktrittsberechtigten
- BGH, 31.10.1995 - XI ZR 69/95
Prüfungspflicht der bezogenen Bank bei der Einlösung von Orderschecks
- BGH, 28.01.2002 - II ZR 253/00
Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs gegen den mittelbaren Besitzer
- BGH, 26.04.2012 - IX ZR 74/11
Gefahren für Sanierungsberater: Treugelder sind anfechtbar!
- BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95
Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes
- BGH, 12.12.1995 - XI ZR 58/95
Grobe Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekommener ...
- OLG Düsseldorf, 24.04.1998 - 22 U 205/97
Verschrottetes Altfahrzeug - Wandelung nach Inzahlunggabe, §§ 467, ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 347 S. 1 (Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I 1 (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2023 I (Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)
Eigene Frage stellen