Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 990 BGB
479 Entscheidungen zu § 990 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 09.08.2006 - 3 U 92/06
Immobilien - Zwangsversteigerung: Schadensersatz nach Aufhebung des Zuschlags
- BGH, 19.09.2003 - V ZR 360/02
Immobilien - Bau an Grundstücksgrenze: Grenze muss sorgfältig geprüft werden
- BGH, 11.12.2008 - 5 StR 536/08
Betrug durch Einreichung eines abhanden gekommenen oder durch eine Straftat ...
- OLG Schleswig, 02.02.2007 - 4 U 71/06
Mietrecht - Beweislast für Besitzrecht aus Mietvertrag
- OLG Düsseldorf, 09.07.2003 - 15 U 200/02
Zum Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Rahmen des Art. 21 ScheckG sowie ...
- OLG Koblenz, 06.11.2006 - 12 U 204/06
Anspruch auf Preisanpassung im Rahmen eines langjährigen Lavaausbeutungsvertrages ...
- OLG Naumburg, 06.06.2002 - 2 U 160/01
- BGH, 29.06.2001 - V ZR 215/00
Recht zum Besitz gegen den Erwerber des Grundstücks
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 142 II (Wirkung der Anfechtung) (zu § 990 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 280 II (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) (zu § 990 II)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 932 II (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 990 I)