Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 990 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 31 Entscheidungen zu § 990 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, zwangsersteigerte Lagerräume, 29.6.01 (NJW 2001, 2885)
§ 990 I BGB, zu den Voraussetzungen des guten Glaubens des Inhabers eines schlichten obligatorischen Besitzrechts nach Veräußerung des Grundstücks (Unanwendbarkeit des § 571 BGB <Fassung bis 31.8.01>)
- BGH, "offene Vermögensfrage", 12.4.96 (BGHZ 132, 306)
VermG, § 990 BGB
- BGH, disparischer Verrechnungsscheck, 12.12.95 (NJW 1996, 657)
§§ 989, 990, grobe Fahrlässigkeit, Berücksichtigung von Änderungen der Gepflogenheiten im kaufmännischen Verkehr
- BGH, abhandengekommener Orderscheck, 31.10.95 (NJW 1996, 195)
- BGH, gestohlener Scheck, 19.1.93 (NJW 1993, 1066)
Art. 21 ScheckG, § 990 I BGB, Wissenszurechnung
- BGH, Schwimmdocks, 25.2.60 (BGHZ 32, 76)
§ 988, unentgeltliche Fortsetzung eines entgeltlichen Besitzrechts, § 990, Rechtsirrtum, "natürliches Denken"
- BGH, Meßgeräte, 9.2.60 (BGHZ 32, 53)
§ 990, Bösgläubigkeit des Besitzdieners, § 166
- BGH, Feldbahnlokomotiven, 29.10.59 (BGHZ 31, 129)
§§ 678, 687 I BGB;
§ 823 BGB, § 852 BGB <Fassung bis 31.12.01>;
§§ 989, 990 BGB, § 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Exzeß des berechtigten Fremdbesitzers, fahrlässige Umwandlung in Eigenbesitz
- BGH, Treibstoff, 3.6.54 (BGHZ 14, 7)
Literatur im Internet zu § 990 BGB
Querverweise
Auf § 990 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 990 BGB:
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Willenserklärung
- § 142 II (Wirkung der Anfechtung) (zu § 990 I)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 280 II (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) (zu § 990 II)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 932 II (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 990 I)
Rechtsberatung
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