Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.
Rechtsprechung zu § 993 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 993 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Nürnberg, manisch-depressiver Porsche-Erwerber, 23.6.98
§ 104 Nr. 2 BGB, Rückabwicklung eines Leasing-Vertrages, Schutz des Geschäftsunfähigen;
§§ 988, 992, 993 BGB, Fremdbesitzerexzeß
Literatur im Internet zu § 993 BGB
Querverweise
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