Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.
(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Rechtsprechung zu § 994 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 23 Entscheidungen zu § 994 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 994 BGB bei ibr-online
- BGH, Umbauarbeiten zum Einkaufszentrum II, 22.6.01 (NJW 2001, 3118)
Baumaßnahmen auf fremden Grund und Boden in der begründeten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs: § 812 BGB (condictio ob rem) wird nicht durch § 547 BGB <Fassung bis 31.8.01> oder §§ 994 ff BGB ausgeschlossen
- BGH, Schulungsvilla, 12.12.97 (BGHZ 137, 314)
- BGH, nicht vorgelesener Grundstückskaufvertrag, 24.11.95 (BGHZ 131, 220)
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 125 BGB, unterbliebene Verlesung (§ 13 BeurkG) macht den Grundstückskaufvertrag formnichtig;
§§ 987 ff BGB und §§ 994 ff BGB gelten auch für Nutzungen und Verwendungen vor Eintritt der Vindikationslage;
§ 994 BGB, Begriff der "notwendigen" Verwendung: dauerhafte Wertsteigerung nicht erforderlich, Arbeitsleistung als Verwendung, Zurechnung von Verwendungen durch Angehörige
- BGH, Baumaßnahmen bei Kaufoption, 29.9.95 (NJW 1996, 52)
- BGH, Unfall mit sicherungsübereignetem PKW, 25.2.87 (BGHZ 100, 95)
§ 812 BGB, verlängerte Drittwiderspruchsklage, § 817 IV 1 ZPO;
§ 647 BGB;
§§ 985, 994 BGB, Bedeutung der Vindikationslage für den Verwendungsanspruch;
§ 242 BGB, unzulässige Rechtsausübung, "formale Eigentümerstellung"
- BGH, unbezahlte KFZ-Reparaturrechnungen, 18.5.83 (BGHZ 87, 274)
§ 929 BGB, Sicherungsübereignung;
§§ 994, 1002;
§ 647;
§§ 1207, 932, Reparaturermächtigung, grobe Fahrlässigkeit
- BGH, Dachziegel, 9.3.83 (BGHZ 87, 104)
§ 462 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Wandelung, § 467 S. 1, 347 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 994 II BGB, "Verwendung";
Vertragskosten, Verjährung;
§ 286 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 280 II BGB <Fassung ab 1.1.02>), Verzug des im Rahmen der Wandelung (am "Austauschort") zur Rücknahme verpflichteten Verkäufers;
§ 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, keine kurze, sondern regelmäßige Verjährung (§ 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>) bei vollzogener Wandelung
- BGH, Hochhaus-Grenzüberbau, 26.2.64 (BGHZ 41, 157)
§§ 994 ff, Ausschlußwirkung der Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegenüber §§ 812 ff und auch § 951, Begriff der "Verwendung";
§§ 987, 242, 904
- BGH, Kleinbus, 21.12.60 (BGHZ 34, 122)
§§ 985, 986 BGB, unmittelbarer Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer;
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen (auch nicht bei "Reparaturermächtigung" durch den Eigentümer, § 185 BGB);
zur Bedeutung des § 366 III HGB;
§§ 994 ff BGB, Verwendungsansprüche nach Wegfall des Besitzrechts für die Zeit davor
Literatur im Internet zu § 994 BGB
Querverweise
Auf § 994 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 994 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 292 II (Haftung bei Herausgabepflicht) (zu § 994 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 167 (Rückwirkung der Zustellung) (zu § 994 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 994 II)
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