Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007)   
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Lasten

Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

Rechtsprechung zu § 995 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 995 BGB

Querverweise

Auf § 995 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)

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