Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
Rechtsprechung zu § 996 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 996 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Schwiegertochter Grundstücksschenkung, 13.10.78 (NJW 1979, 716)
§§ 1000, 996, berechtigte Besitzerin, (keine) Regelungslücke, Forderungsverzicht, § 999 II, unberechtigte Fremdbesitzerin
Literatur im Internet zu § 996 BGB
Querverweise
Auf § 996 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit)
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