Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die Vorschrift des § 258 findet Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde.
Rechtsprechung zu § 997 BGB
34 Entscheidungen zu § 997 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06
Immobilien - Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtung
- OLG Zweibrücken, 10.04.2006 - 6 W 8/06
Wegnahmerecht begründet kein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht
- BGH, 14.11.2007 - VII ZR 340/06
- BGH, 05.12.1969 - V ZR 24/67
- BGH, 26.02.1964 - V ZR 105/61
Hochhaus-Grenzüberbau - §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung der Vorschriften ...
- BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10
Immobilien - Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils
- OLG Rostock, 14.09.2000 - 1 U 187/98
Stromvergleich - Beteiligte - Übertragungsanspruch unbeteiligter Kommunen - Treu ...
- BVerwG, 16.09.2004 - 4 B 67.04
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 26.03.2004 - 25 B 01.382
Allgemeine Leistungsklage; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Beseitigungsanspruch ...
- VGH Bayern, 26.03.2004 - 25 B 01.382
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