Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) |
Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht übersteigen.
recht des Besitzers § 1001Klage auf Verwendungsersatz § 1002Erlöschen des Verwendungsanspruchs § 1003Befriedigungsrecht des Besitzers § 1004Beseitigungs-
und Unterlassungs-
anspruch § 1005Verfolgungsrecht § 1006Eigentumsvermutung für Besitzer § 1007Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Rechtsprechung zu § 998 BGB
15 Entscheidungen zu § 998 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 19.10.2015 - 7 U 70/15
Umfang des Anspruchs des bösgläubigen und verklagten Landpächters auf Erstattung ...
- VG Potsdam, 13.09.2011 - 3 K 1234/07
Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien
- OLG Brandenburg, 02.09.2010 - 5 U (Lw) 175/06
Umfang des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Früchte auf dem Halm
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 02.08.2010 - 5 U (Lw) 175/06
Herausgabe eines landwirtschaftlichem Grundstücks: Ersatz von ...
- OLG Brandenburg, 02.08.2010 - 5 U (Lw) 175/06
- BGH, 04.12.1997 - III ZR 270/96
Begriff des Handelns für einen anderen; Erwerb von Anpflanzungseigentum durch ...
- BGH, 15.04.1957 - III ZR 249/55
Entschädigungsanspruch eines Pächters in Höhe seiner werterhöhenden Aufwendungen ...
- BVerfG, 11.09.1997 - 1 BvR 392/89
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sonderkündigung nach ländlichem ...
- RG, 21.06.1933 - V 446/32
Zur Bestimmung des Begriffes "Wirtschaftsjahr" im § 998 BGB.
- BGH, 23.04.1953 - IV ZR 116/52
Rechtsmittel
- OLG Brandenburg, 07.05.2015 - 5 U (Lw) 87/14
Berufungsverfahren über den Vorbehalt des Anspruchs auf Verwendungsersatz bei ...
Querverweise
Auf § 998 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1007 (Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis)