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__paste_bez____paste_norm__ Bundesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/BGebG/__paste_norm__.html)
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Der Gebührengläubiger erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen vom Gebührenschuldner Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4.
§ 1Gebührenerhebung
§ 2Anwendungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Entstehung der Gebührenschuld
§ 5Gebührengläubiger
§ 6Gebührenschuldner
§ 7Sachliche Gebührenfreiheit
§ 8Persönliche Gebührenfreiheit
§ 9Grundlagen der Gebührenbemessung
§ 10Gebühren in besonderen Fällen
§ 11Gebührenarten
§ 12Auslagen
§ 13Gebührenfestsetzung
§ 14Fälligkeit
§ 15Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
§ 16Säumniszuschlag
§ 17Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 18Zahlungsverjährung
§ 19Unterbrechung der Zahlungsverjährung
§ 20Rechtsbehelf
§ 21Erstattung
§ 22Gebührenverordnungen
§ 23Übergangsregelung
§ 24Außerkrafttreten
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Rechtsprechung zu § 1 BGebG
6 Entscheidungen zu § 1 BGebG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2020 - 1 S 2999/19
Heranziehung zu einer Gebühr für eine eichrechtliche Verwendungsüberwachung von ...
- VG Braunschweig, 20.12.2016 - 9 A 23/16
Anforderungen an den Vorbehalt einer Kostenentscheidung; Echte Rückwirkung
- OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 218/16
Auslagen; Berufung; Bestimmtheit; Gebühr; Gebührenbegriff; ...
- OVG Niedersachsen, 27.09.2017 - 13 LC 233/16
Heranziehung zu den Kosten einer planmäßigen Routinekontrolle im Rahmen der ...
- VG Koblenz, 25.10.2022 - 1 K 36/22
Deutsche Bahn AG muss Hunsrückquerbahn instandsetzen
- VK Sachsen, 12.11.2018 - 1/SVK/021-18-ERG
Rechtsgrundlage für nachträgliche Änderung der Kostenfestsetzung?