(1) Dieses Gesetz gilt für die Gebühren und Auslagen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit dieses Gesetz oder die Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 3 und 4 für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die Erhebung von Gebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen.
(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die in Absatz 1 genannten Behörden nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. 2Es gilt jedoch nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union die Erhebung von Gebühren oder Auslagen für bestimmte Leistungen ausschließt.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften vom 21.11.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.11.2023 | Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften | 21.11.2023 | |
01.10.2021 | Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes | 16.07.2021 | |
01.07.2021 | Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher und weiterer Vorschriften über das Befahren der Bundeswasserstraßen durch die Schifffahrt | 03.06.2021 | |
16.03.2017 | Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes | 10.03.2017 | |
17.06.2016 | Gesetz zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz) | 31.03.2016 | |
12.06.2015 | Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen | 08.06.2015 |
Rechtsprechung zu § 2 BGebG
19 Entscheidungen zu § 2 BGebG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 29.04.2021 - 6 A 11511/20
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