Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3)   

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

- der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
- dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

Rechtsprechung zu § 1 BImSchG

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Literatur im Internet zu § 1 BImSchG

Querverweise

Auf § 1 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 7 (Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen)
          § 15 (Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen)
          § 16 (Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen)
          § 17 (Nachträgliche Anordnungen)
     
      Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe
        Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
          § 37 (Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union)
     
      Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
        § 39 (Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 48 (Verwaltungsvorschriften)
        § 48a (Rechtsverordnungen über Emissionswerte und Immissionswerte)
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