Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3) |
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
| - | der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie | |
| - | dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden. |
Rechtsprechung zu § 1 BImSchG
130 Entscheidungen zu § 1 BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 28.10.2010 - 7 C 2.10
Freistellungserklärung; Regelungsinhalt der -; Bindungswirkung der -; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
Nichtbetreiben einer anzeigepflichtigen Anlage; Verlängerung der Erlöschensfrist; ...
- VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
- VG Freiburg, 03.05.2004 - 2 K 2008/02
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer so genannten Windfarm bzw. eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.1997 - 1 S 892/95
Polizeiverordnung über ein Verwendungsverbot für lärmintensive Maschinen in einem ...
- BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 52.87
Befugnis einer Gemeinde zu vorbeugendem Umweltschutz im Wege ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2013 - 11 A 2701/09
Isolierte Anfechtungsklage, Anbauverbot, Konzentrationswirkung, ...
- VG Aachen, 02.04.2013 - 6 K 2074/10
- VG Würzburg, 03.02.2010 - W 4 S 09.1275
Papierfabrik
- BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 50.89
Rechtsqualität der TA Luft; Nachbarrechtliche Abwehransprüche im Rahmen eines ...
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Querverweise
- BImSchG
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Biokraftstoffe
- Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen
- § 37 (Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union)
- Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- § 39 (Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union)