Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.
Rechtsprechung zu § 11 BImSchG
7 Entscheidungen zu § 11 BImSchG in unserer Datenbank:
- VG Oldenburg, 03.06.2009 - 5 A 346/09
Keine Klagebefugnis von Berufsfischern gegen Offshore-Windpark in der Nordsee
- OVG Niedersachsen, 08.05.2012 - 12 KS 5/10
Immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung für Abfallverbrennungsanlage
- OVG Niedersachsen, 17.08.2006 - 7 KS 81/03
Klage einer Nachbargemeinde gegen Müllverbrennungsanlage; Klagebefugnis; ...
- VG Arnsberg, 10.12.2009 - 7 K 4058/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1997 - 21 D 94/94
Betriebsgenehmigung für Urananreicherungsanlage Gronau rechtmäßig
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 06.03.1985 - 7 B 64/84
9. BImSchVO §§ 8, 10, 13; BImSchG §§ 5, 6; BImSchVO § 2; VwGO §§ ...
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.08.1985 - 7 B 15/85
BImSchG § 10 Abs. 3 S. 3
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