Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a)   
   Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 11
Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid

Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.

Literatur im Internet zu § 11 BImSchG

Querverweise

Auf § 11 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 19 (Vereinfachtes Verfahren)

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