Bundes-Immissionsschutzgesetz
Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorhergehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht werden können.
Rechtsprechung zu § 11 BImSchG
26 Entscheidungen zu § 11 BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2023 - 1 C 10345/21
Klage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die ...
- OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 127/17
Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid; ...
- VG Koblenz, 22.01.2020 - 4 L 2/20
Rechtsschutzbedürfnis für die Drittanfechtung eines Vorbescheids für die ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 - 1 B 10155/20
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen den ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.2020 - 1 B 10155/20
- OVG Niedersachsen, 24.10.2019 - 12 KS 118/17
Ersatzbrennstoffanlage; Identität des Vorhabens; Standortvorbescheid; ...
- VG Ansbach, 28.04.2015 - AN 11 K 14.01907
Unbegründete Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 4 WKA ...
- VG Schwerin, 25.10.2023 - 2 A 44/20
Keine besonderen Standortbedingungen für eine Windenergieanlage zur Erforschung ...
- VG Saarlouis, 23.05.2018 - 5 K 1418/17
Umweltrecht: Erfolglose Anfechtung und Nichtigkeitsklage eines zunächst nicht ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.06.2020 - 8 A 11327/19
Störung der Funktionsfähigkeit" einer radargestützten elektronischen ...
- VG Oldenburg, 03.06.2009 - 5 A 346/09
Beseitigung der Bindungswirkung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids; ...
Querverweise
Auf § 11 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 19 (Vereinfachtes Verfahren)