Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Rechtsprechung zu § 13 BImSchG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 13 BImSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 13 BImSchG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 13 BImSchG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 BImSchG:
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 58 (Baugenehmigung)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 13 BImSchG bei

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