Bundes-Immissionsschutzgesetz
Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
1Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. 2Soweit solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Schadenersatz verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 14 BImSchG
158 Entscheidungen zu § 14 BImSchG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 12.12.2023 - 7 U 77/23
Windenergieanlage; Immissionen; wesentliche Beeinträchtigung; Lärmimmissionen; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.05.2020 - V ZR 187/19
Minderung des Grundstückswerts durch den Betrieb einer Windenergieanlage; Umfang ...
- BGH, 07.05.2020 - V ZR 187/19
- OVG Niedersachsen, 05.07.2022 - 12 KS 121/21
Nachträgliche naturschutzrechtliche Betriebseinschränkungen für ...
- OLG Schleswig, 22.09.2022 - 5 U 210/21
Nachbarrechtlicher Abwehranspruch auf Betriebseinstellung einer bestandskräftig ...
- OLG Schleswig, 14.12.2021 - 8 U 12/21
Unterlassungsanspruch eines Nachbarn gegen den Betrieb einer Windenergieanlage
- OLG Schleswig, 11.09.2019 - 9 U 103/15
Deckelung des Lärmpegels - Klage von Anwohnern gegen den Flughafen Sylt ...
Zum selben Verfahren:
- LG Flensburg, 24.09.2015 - 3 O 274/07
Nachbarrecht in Schleswig-Holstein: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf ...
- LG Flensburg, 24.09.2015 - 3 O 274/07
- KG, 26.03.2013 - 21 U 131/08
Unterlassungsanspruch: Anspruch von Grundstücksnachbarn wegen durch offene Kamine ...
- LG Paderborn, 11.11.2019 - 3 O 172/19
Zum Schadensersatzanspruch eines Grundstückseigentümers wegen ...
Querverweise
Auf § 14 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 19 (Vereinfachtes Verfahren)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Einwirkung von Verkehrsunternehmen
- § 30
Redaktionelle Querverweise zu § 14 BImSchG:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 10 III 5, 6 (Genehmigungsverfahren)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 125