Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Abs. 2 oder § 67a Abs. 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.
(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.
Rechtsprechung zu § 15 BImSchG
154 Entscheidungen zu § 15 BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 28.10.2010 - 7 C 2.10
Freistellungserklärung; Regelungsinhalt der -; Bindungswirkung der -; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.03.2010 - 7 B 44.09
- VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.714
Nichtbetreiben einer anzeigepflichtigen Anlage; Verlängerung der Erlöschensfrist; ...
- VG Kassel, 16.02.2010 - 7 K 135/08
Verwirkung Nachbar-Widerspruch
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.03.2010 - 2 M 243/09
Klassifizierung der Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 S. 2 ...
- OVG Saarland, 15.01.2009 - 2 B 376/08
Nachbarschutz gegen Leergutlager
- VG Stuttgart, 23.03.2010 - 6 K 2339/07
Rechtsschutz gegen genehmigte Schießanlage
- BVerwG, 29.10.1984 - 7 B 150.84
- BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04
Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; ...
- BVerwG, 17.09.2004 - 7 B 117.04
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Querverweise
- BImSchG
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Planungsverantwortung
- Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen
- § 31 (Planfeststellung und Genehmigung)
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