Bundes-Immissionsschutzgesetz
Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
1Die störfallrelevante Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, bedarf der Genehmigung, wenn durch die störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird und die Änderung nicht bereits durch § 16 Absatz 1 Satz 1 erfasst ist. 2Einer Genehmigung bedarf es nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.07.2017 | Gesetz zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser, zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 18.07.2017 | |
07.12.2016 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates | 30.11.2016 |
Rechtsprechung zu § 16a BImSchG
4 Entscheidungen zu § 16a BImSchG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2023 - 10 S 1914/22
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von ...
- OVG Saarland, 22.12.2022 - 2 B 197/22
Rechtsschutz gegen Erweiterung eines genehmigten Sprengstofflagers
- VG Neustadt, 09.10.2020 - 4 K 220/20
Verwaltungsgebühr für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 8 A 10346/20
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines militärischen ...
Querverweise
Auf § 16a BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
- § 31f (Beteiligung der Öffentlichkeit in Genehmigungsverfahren)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)