Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25) |
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
| 1. | schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, | |
| 2. | nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und | |
| 3. | die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche gerichtet ist.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 22 BImSchG
- 21 Entscheidungen zu § 22 BImSchG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 16 Urteilsbesprechungen zu § 22 BImSchG bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 22 BImSchG
- § 22 BImSchG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 117 (Unzulässiger Lärm) (zu §§ 22 ff)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 22 BImSchG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?