Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a)   
   Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 24
Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

Rechtsprechung zu § 24 BImSchG

Literatur im Internet zu § 24 BImSchG

Querverweise

Auf § 24 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 25 (Untersagung)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 62 (Ordnungswidrigkeiten)

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