Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25) |
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
Rechtsprechung zu § 24 BImSchG
144 Entscheidungen zu § 24 BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 03.08.2007 - 12 LA 60/07
Ermittlung von Geruchsimmissionen nach §§ 24, 26 BImSchG; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Braunschweig, 23.11.2005 - 2 A 455/04
Geruchsgutachten nach der GIRL bei Schweinemastbetrieb; GIRL; Geruchsgutachten; ...
- VG Braunschweig, 23.11.2005 - 2 A 455/04
- VGH Baden-Württemberg, 21.09.1993 - 10 S 1735/91
Verhältnis öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2005 - 21 A 4049/03
Immissionsschutz bei Bäckereibetrieb
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.09.1992 - 7 C 6.92
Immissionsschutz bei baurechtswidriger Wohnnutzung?
- BVerwG, 21.10.1988 - 7 B 154.88
Behördliches Ermessen bei immissionsschutzrechtlichem Einschreiten gegen von ...
- BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01
Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Frankfurt/Main, 22.09.1998 - 6 E 677/97
- VGH Hessen, 29.08.2001 - 2 UE 1491/01
Ordnungsbehördliches Vorgehen gegen Hoheitsträger
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