Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Zweiter Abschnitt - Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 22 - 25) |
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.
Rechtsprechung zu § 24 BImSchG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 24 BImSchG
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Querverweise
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