Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a)   
   Dritter Abschnitt - Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen (§§ 26 - 31a)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 26
Messungen aus besonderem Anlass

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

Rechtsprechung zu § 26 BImSchG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 26 BImSchG

Querverweise

Auf § 26 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
          § 28 (Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen)
          § 29 (Kontinuierliche Messungen)
          § 30 (Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen)
          § 31 (Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 62 (Ordnungswidrigkeiten)

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