Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Dritter Abschnitt - Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen (§§ 26 - 31a) |
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.
Rechtsprechung zu § 26 BImSchG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 26 BImSchG
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Querverweise
Auf § 26 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- BImSchG
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- Gemeinsame Vorschriften
- § 62 (Ordnungswidrigkeiten)
- Landesumweltinformationsgesetz (LUIG)
- § 5 (Gebühren und Auslagen)
Rechtsberatung
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