Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a)   
   Dritter Abschnitt - Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen (§§ 26 - 31a)   
§ 29
Kontinuierliche Messungen

(1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder § 28 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassenströmen luftverunreinigender Stoffe sollen unter Berücksichtigung von Art und Gefährlichkeit dieser Stoffe Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist, anordnen, dass statt durch Einzelmessungen nach § 26 oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Rechtsprechung zu § 29 BImSchG

24 Entscheidungen zu § 29 BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 29 BImSchG

Querverweise

Auf § 29 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
          § 30 (Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen)
          § 31 (Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 62 (Ordnungswidrigkeiten)

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