Bundes-Immissionsschutzgesetz
Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31l) |
Dritter Abschnitt - Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen (§§ 26 - 31) |
(1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zuständige Behörde eines Landes berechtigt die bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen, die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers durchzuführen.
(2) 1Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. 2Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. 3Sachverständige im Sinne von § 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln. 2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.04.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 29b BImSchG
60 Entscheidungen zu § 29b BImSchG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 07.11.2022 - 2 K 5124/20
Pforzheim: Lärmimmissionen eines Fleischereibetriebs
- VG Trier, 10.05.2022 - 9 K 2797/21
Hallschlag: Änderungsgenehmigung der Aufbereitungsanlage für Grillkoks und ...
- VG Ansbach, 02.12.2015 - AN 11 K 14.01927
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
- VG Bayreuth, 18.12.2014 - B 2 K 14.299
Genehmigung von Windkraftanlagen; Lärmimmissionen; Schattenwurf; optisch ...
- VG Bayreuth, 18.12.2014 - B 2 K 14.238
Nachbarklage gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für fünf ...
- OLG Stuttgart, 14.09.2023 - 14 U 159/21
Unterlassung von entstehenden Geräuschimmissionen beim Betrieb der zur ...
- VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473
Lärmbelastung des Nachbarn durch ein Feuerwehrgerätehaus
- OVG Saarland, 11.01.2021 - 2 B 342/20
Nachträgliche Betriebsauflagen für Schießstand (Großkaliber)
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 28.10.2020 - 5 L 659/20
ImmissionsschutzrechtsVorläufiger Rechtsschutz gegen nachträgliche ...
- VG Saarlouis, 28.10.2020 - 5 L 659/20
- VGH Hessen, 24.03.2015 - 9 B 1577/14
Querverweise
Auf § 29b BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
- § 29a (Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen)