Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a)   
   Dritter Abschnitt - Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen (§§ 26 - 31a)   
§ 31
Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen

Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Messgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann die Art der Übermittlung der Messergebnisse vorschreiben. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 31 BImSchG

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Literatur im Internet zu § 31 BImSchG

Querverweise

Auf § 31 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Gemeinsame Vorschriften
        § 62 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 BImSchG:

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