Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a)   
   Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21)   

§ 4
Genehmigung

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Rechtsprechung zu § 4 BImSchG

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Literatur im Internet zu § 4 BImSchG

Querverweise

Auf § 4 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Errichtung und Betrieb von Anlagen
        Genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 12 (Nebenbestimmungen zur Genehmigung)
          § 17 (Nachträgliche Anordnungen)
          § 19 (Vereinfachtes Verfahren)
        Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
          § 23 (Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
     
      Gemeinsame Vorschriften
        § 52 (Überwachung)
        § 62 (Ordnungswidrigkeiten)
     
      Schlussvorschriften
        § 67 (Übergangsvorschrift)
    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Planung
          § 27 (Ordnung der Beseitigung)
     
      Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
        § 53 (Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation)
        § 54 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
        § 55 (Aufgaben)
    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG)
      Planungsverantwortung
        Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
          § 28 (Ordnung der Abfallbeseitigung)
     
      Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
        § 58 (Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation)
        § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
        § 60 (Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall)
     
      Schlussbestimmungen
        § 72 (Übergangsvorschrift)
    Kommunalabgabengesetz (KAG)
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Benutzungsgebühren
          § 18 (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 BImSchG:
    Raumordnungsgesetz (ROG)
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 III (Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung) (zu §§ 4 ff)
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