Bundes-Immissionsschutzgesetz
Vierter Teil - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (§§ 38 - 43) |
(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
2Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. 3Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
Fassung aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 02.07.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
06.07.2013 | Elftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 02.07.2013 |
Rechtsprechung zu § 43 BImSchG
458 Entscheidungen zu § 43 BImSchG in unserer Datenbank:
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Zur Abgrenzung von planfeststellungsersetzendem Bebauungsplan und ...
- BVerwG, 23.11.2022 - 7 A 9.21
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Querverweise
Auf § 43 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Geltungsbereich)
- Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
- § 42 (Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 48b (Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 14 (Umleitungen)