Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Vierter Teil - Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen (§§ 38 - 43) |
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
| 1. | bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen, | |
| 2. | bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und | |
| 3. | Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen. |
In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 43 BImSchG
265 Entscheidungen zu § 43 BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 25.01.2013 - 7 B 21.12
- BVerwG, 22.01.2013 - 7 B 20.12
- BVerwG, 17.01.2013 - 7 B 18.12
- BVerwG, 25.01.2005 - 9 B 38.04
Planfeststellung; Lärmschutz; Verkehrslärm; Schienenbonus; Erschütterungen; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 27.04.2004 - 2 A 2424/03
Kein Schutz der Außenwohnbereiche nach 22 Uhr!
- VGH Hessen, 27.04.2004 - 2 A 2424/03
- BVerwG, 28.03.2013 - 4 B 15.12
- BVerwG, 15.03.2013 - 9 B 30.12
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2013 - 11 D 74/09
- BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94
Verkehrslärm in der Bauleitplanung
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Querverweise
Auf § 43 BImSchG verweisen folgende Vorschriften: