Bundes-Immissionsschutzgesetz
Fünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne (§§ 44 - 47) |
(1) Zur Überwachung der Luftqualität führen die zuständigen Behörden regelmäßige Untersuchungen nach den Anforderungen der Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 oder 1a durch.
(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Untersuchungsgebiete festzulegen, in denen Art und Umfang bestimmter nicht von Absatz 1 erfasster Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzustellen sowie die für die Entstehung der Luftverunreinigungen und ihrer Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen sind.
Rechtsprechung zu § 44 BImSchG
43 Entscheidungen zu § 44 BImSchG in unserer Datenbank:
- VG Schwerin, 27.11.2023 - 2 A 1310/20
Modifizierte Artenschutzprüfung nach § 6 WindBG und ihre Voraussetzungen
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 8 A 513/19
Rechtmäßiges Betreten eines Anlagengrundstücks durch Mitarbeiter der ...
- VG Koblenz, 11.04.2019 - 4 K 269/18
Windenergieanlagen in der Gemeinde Horn dürfen nicht gebaut werden
- OVG Schleswig-Holstein, 24.06.2020 - 5 KN 1/19
Luftreinhalteplan für die Stadt Kiel ist unzureichend - Fahrverbot steht an
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2019 - 8 A 4775/18
Luftreinhalteplan für die Stadt Köln muss überarbeitet werden
Zum selben Verfahren:
- VG Köln, 08.11.2018 - 13 K 6684/15
Zonenbezogenes Fahrverbot ab April 2019
- VG Köln, 08.11.2018 - 13 K 6684/15
- VGH Hessen, 31.05.2021 - 4 A 610/19
Unzulässigkeit der Klage eines Umweltverbandes gegen eine ...
- VGH Hessen, 15.08.2019 - 4 B 1303/19
Eilantrag eines Umweltverbandes gegen eine Zielabweichungsentscheidung vom ...
- VGH Hessen, 25.02.2016 - 9 A 245/14
Klage gegen Braunkohlestaubkraftwerk in Frankfurt-Fechenheim auch in zweiter ...
- VG Neustadt, 19.06.2020 - 4 K 981/19
Zulassung einer Abweichung von einem Ziel des einheitlichen Regionalplans ...
Querverweise
Auf § 44 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne
- § 47 (Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen)