Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Fünfter Teil - Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungspläne (§§ 44 - 47)   
§ 46
Emissionskataster

Soweit es zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist, stellen die zuständigen Behörden Emissionskataster auf.

Rechtsprechung zu § 46 BImSchG

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