Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Sechster Teil - Lärmminderungsplanung (§§ 47a - 47f)   

§ 47a
Anwendungsbereich des Sechsten Teils

Dieser Teil des Gesetzes gilt für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land, in der Umgebung von Schulgebäuden, Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Er gilt nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.

Rechtsprechung zu § 47a BImSchG

26 Entscheidungen zu § 47a BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 47a BImSchG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 47a BImSchG:
    BImSchG
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 II 1 (Geltungsbereich) (zu §§ 47a ff)
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