Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
| 1. | schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; | |
| 2. | Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; | |
| 3. | Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; | |
| 4. | Energie sparsam und effizient verwendet wird. |
Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(2) (weggefallen)
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
| 1. | von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, | |
| 2. | vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und | |
| 3. | die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist. |
Rechtsprechung zu § 5 BImSchG
879 Entscheidungen zu § 5 BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.06.2008 - 8 D 103/07
Klage gegen die Erweiterung des Steinkohle-Heizkraftwerks Duisburg-Walsum ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02
Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 10 S 2184/99
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung: Herstellung von Nanopulvern
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2001 - 10 S 2184/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 12/08
Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen
- BVerwG, 10.06.1998 - 7 B 25.98
Abfallverbrennungsanlage; Minimierungsgebot; Emissionsbegrenzung; ...
- OVG Thüringen, 22.02.2006 - 1 EO 708/05
Rechtsschutz gegen Müllverbrennungsanlage
- VGH Baden-Württemberg, 17.04.2012 - 10 S 3127/11
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 02.11.2011 - 3 K 1641/11
Einstellung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage durch ...
- VG Freiburg, 02.11.2011 - 3 K 1641/11
- BVerwG, 22.10.1998 - 7 C 38.97
Immissionsschutzrechtliche Anordnung; Pflicht des Betreibers zur Beseitigung ...
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Querverweise
- BImSchG
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 22 (Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen)
- Schlussvorschriften
- § 67 (Übergangsvorschrift)
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendungsbereich)
- Landesabfallgesetz (LAbfG)
- Überwachung, Datenverarbeitung
- § 21 (Überwachung durch Sachverständige)
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