Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65)   

§ 50
Planung

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu § 50 BImSchG

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Literatur im Internet zu § 50 BImSchG

Querverweise

Auf § 50 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
        § 41 (Straßen und Schienenwege)
Redaktionelle Querverweise zu § 50 BImSchG:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 1 V (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung)
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 I Nr. 24 (Inhalt des Bebauungsplans)
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