Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
Rechtsprechung zu § 52a BImSchG
2 Entscheidungen zu § 52a BImSchG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 19.02.2009 - 22 BV 08.1164
Keine Anordnung regelmäßiger umfassender Eigenüberwachung ...
- VG Berlin, 10.02.2011 - 10 K 111.09
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Kanton Graubünden
23.05.2012
23.05.2012
Weitere Stellenangebote
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen