Bundes-Immissionsschutzgesetz
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) 1Überwachungspläne haben Folgendes zu enthalten:
2Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
(2) 1Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. 2In welchem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien:
1. | mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, | |
2. | bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12, | |
3. | Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1). |
(3) 1Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
1. | ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, sowie | |
2. | drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen. |
2Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen.
(4) Die zuständigen Behörden führen unbeschadet des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen eine Überwachung durch.
(5) 1Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. 2Der Bericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. 3Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 08.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 52a BImSchG
29 Entscheidungen zu § 52a BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2021 - 8 A 513/19
Rechtmäßiges Betreten eines Anlagengrundstücks durch Mitarbeiter der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.11.2022 - 7 C 1.22
Unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfalllagers zulässig
- VG Düsseldorf, 17.01.2019 - 3 K 8507/18
- BVerwG, 09.11.2022 - 7 C 1.22
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.2015 - 8 B 328/15
Vorläufige Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts ...
- VG Arnsberg, 10.06.2014 - 4 L 867/13
Untersagung der Veröffentlichung eines Berichts über die Umweltinspektion in ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - 8 B 721/14
Anforderungen an die Veröffentlichung von Umweltinspektionsberichten
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2014 - 8 B 721/14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2014 - 8 B 1101/14
Anspruch auf teilweise Löschung eines im Internet veröffentlichten Berichts über ...
Zum selben Verfahren:
- VG Düsseldorf, 09.09.2014 - 3 L 1818/14
Bericht; Homepage; Internet; Mängel; Umweltinspektion; Veröffentlichung
- VG Düsseldorf, 09.09.2014 - 3 L 1818/14
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2023 - 8 B 922/22
Untersagung der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts im Internet auf ...
- VG Düsseldorf, 12.01.2015 - 3 L 2899/14
Bericht; Homepage; Internet; Mängel; Übermittlungsfrist; Umweltinspektion
Querverweise
Auf § 52a BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 52 (Überwachung)