Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein können.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie über die Investition entscheidet.
Rechtsprechung zu § 56 BImSchG
Entscheidung zu § 56 BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2000 - 21 A 2891/99
Immissionsschutzrecht: Subjektive Anforderungen an die Person eines ...
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Querverweise
Auf § 56 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerschutzbeauftragte
- § 66 (Weitere anwendbare Vorschriften)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 55 (Aufgaben)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG)
- Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 60 (Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall)