Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.
Rechtsprechung zu § 57 BImSchG
Entscheidung zu § 57 BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2000 - 21 A 2891/99
Immissionsschutzrecht: Subjektive Anforderungen an die Person eines ...
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Querverweise
- BImSchG
- Gemeinsame Vorschriften
- § 58c (Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerschutzbeauftragte
- § 66 (Weitere anwendbare Vorschriften)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 55 (Aufgaben)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG)
- Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 60 (Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall)