Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
Rechtsprechung zu § 58 BImSchG
11 Entscheidungen zu § 58 BImSchG in unserer Datenbank:
- BAG, 22.07.1992 - 2 AZR 85/92
Kündigung eines Immissionsschutzbeauftragten
- BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 633/07
Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - 9 Sa 14/07
Sonderkündigungsschutz
- LAG Baden-Württemberg, 24.05.2007 - 9 Sa 14/07
- LAG Düsseldorf, 29.09.2009 - 6 Sa 492/09
Abberufung eines Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz durch Arbeitgeberin
- LAG Baden-Württemberg, 26.08.2008 - 8 Sa 60/07
Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
- LAG Brandenburg, 02.04.1998 - 3 Sa 477/96
Fachkraft Arbeitssicherheit: Abberufung - Zustimmung des Betriebsrats - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2000 - 21 A 2891/99
Immissionsschutzrecht: Subjektive Anforderungen an die Person eines ...
- LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten
- LAG Hamm, 14.06.2005 - 19 Sa 297/05
Angabe der Anzahl der Unterhaltspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung; ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 14.06.2005 - 19 Sa 287/05
Angabe der Anzahl der Unterhaltspflichten im Rahmen der Betriebsratsanhörung; ...
- LAG Hamm, 14.06.2005 - 19 Sa 287/05
- BVerfG, 11.04.2000 - 1 BvL 2/00
Zulässigkeit des Kündigungsschutzes für ehrenamtliche Richter im Hinblick auf die ...
Literatur im Internet zu § 58 BImSchG
Querverweise
- BImSchG
- Gemeinsame Vorschriften
- § 58d (Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerschutzbeauftragte
- § 66 (Weitere anwendbare Vorschriften)
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
- Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 55 (Aufgaben)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 4 ff (Anrufung des Arbeitsgerichtes) (zu § 58 II)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen) (zu § 58 II)
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