Bundes-Immissionsschutzgesetz
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
(1) 1Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. 2Er ist berechtigt und verpflichtet,
(2) 1Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. 2Darüber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 schriftlich oder elektronisch aufzuzeichnen. 3Er muss diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
Rechtsprechung zu § 58b BImSchG
3 Entscheidungen zu § 58b BImSchG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2000 - 21 A 2891/99
Immissionsschutzrecht: Subjektive Anforderungen an die Person eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.1997 - 5 S 2735/95
Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder: Klagerecht einer Gemeinde gegen ein ...
- LAG Hessen, 26.06.2019 - 18 Sa 607/18
Anstellungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen; Unangemessene ...
Querverweise
Auf § 58b BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 54 (Aufgaben)