Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
Literatur im Internet zu § 58d BImSchG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 58d BImSchG:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 4 ff (Anrufung des Arbeitsgerichtes)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 58d BImSchG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?