Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 58d BImSchG
1 Entscheidungen zu § 58d BImSchG in unserer Datenbank:
- LAG Niedersachsen, 16.06.2003 - 8 Sa 1968/02
Kein eigenständiger Kündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten
Literatur im Internet zu § 58d BImSchG
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 58d BImSchG:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- §§ 4 ff (Anrufung des Arbeitsgerichtes)
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 102 (Mitbestimmung bei Kündigungen)
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