Bundes-Immissionsschutzgesetz
Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Bundes-Immissionsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/BImSchG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt.
Rechtsprechung zu § 59 BImSchG
7 Entscheidungen zu § 59 BImSchG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01
Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 29.08.2001 - 2 UE 1491/01
Ordnungsbehördliches Vorgehen gegen Hoheitsträger
- VGH Hessen, 29.08.2001 - 2 UE 1491/01
- VGH Hessen, 07.03.1996 - 14 TG 3967/95
Zur Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern - Durchsetzung ...
- VGH Hessen, 09.09.1985 - 3 TG 1640/85
Zur Frage, ob für den Bau von Stellplätzen für private Kfz von Soldaten ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - 10 S 2438/00
Kommune als Betreiberin eines Bolzplatzes - Adressatin einer Lärmschutzanordnung
- VG München, 26.07.2011 - M 1 K 11.2226
Lärmschutz gegenüber Standortschießanlage der Bundeswehr
- VG München, 18.09.2007 - M 1 K 06.4590
Querverweise
Auf § 59 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 52 (Überwachung)