Bundes-Immissionsschutzgesetz

   Siebenter Teil - Gemeinsame Vorschriften (§§ 48 - 65)   
§ 59
Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt.

Rechtsprechung zu § 59 BImSchG

6 Entscheidungen zu § 59 BImSchG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 59 BImSchG

Querverweise

Auf § 59 BImSchG verweisen folgende Vorschriften:
    BImSchG
      Gemeinsame Vorschriften
        § 52 (Überwachung)

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