Bundes-Immissionsschutzgesetz
| Zweiter Teil - Errichtung und Betrieb von Anlagen (§§ 4 - 31a) |
| Erster Abschnitt - Genehmigungsbedürftige Anlagen (§§ 4 - 21) |
(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
Rechtsprechung zu § 9 BImSchG
115 Entscheidungen zu § 9 BImSchG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2007 - 8 A 4744/06
Konzentrationszone für Windkraftnutzung
- BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 50.78
- VG Oldenburg, 11.12.2008 - 5 A 2653/08
Keine Klagebefugnis einer Inselgemeinde gegen einen Offshore-Windpark in der ...
- VG Göttingen, 27.01.2005 - 2 A 260/03
Bauvorbescheid; Klageänderung; Sachdienlichkeit; Vorbescheid, ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - 8 D 12/08
Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen
- VG Oldenburg, 11.12.2008 - 5 A 2025/08
Keine Klagebefugnis einer Inselgemeinde gegen einen Offshore-Windpark in der ...
- BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03
Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung; ...
- VG Karlsruhe, 12.08.2009 - 4 K 1648/09
Antrag eines Naturschutzverbandes auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Neubau ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2009 - 8 B 1342/09
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2009 - 8 B 1342/09
E.ON darf 4. und 5. Teilgenehmigung für Steinkohlekraftwerk Datteln zur Zeit ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2009 - 8 B 1342/09
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